Ordnung muss sein

Schulordnung

Ohne Schulordnung geht es auch bei uns nicht. Bitte studieren Sie die Schulordnung für "Musikschulen in Steiermark" sowie den für Murau geltenden Anhang. Wenn sich alle daran halten, fühlen sich auch alle wohl!

Die Schulordnung

  1. Die Musikschule übernimmt mit Eintritt des Schülers / der Schülerin die Gewähr für die Erteilung eines geregelten und zeitgemäßen Unterrichtes nach einem festen Lehrplan in den vorgesehenen Unterrichtszeiten.

  2. Die Anmeldung zur Aufnahme in die Musikschule hat bei der von der Schulleitung jährlich durchzuführenden Schüler/inneneinschreibungzu erfolgen. Durch die Anmeldung wird kein Rechtsanspruch auf eine tatsächliche Aufnahme begründet. Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt dem/der Schulleiter/in.

  3. Die Aufnahme in die Musikschule erfolgt jeweils für ein Schuljahr. Bei der Aufnahme hat der/die Schüler/in bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigte(r) durch Unterschrift die Bestimmungen dieser Schulordnung verbindlich zur Kenntnis zu nehmen.

  4. Die Unterrichtszeiten für die einzelnen Haupt- und Ergänzungsfächer werden von den Lehrer/innen nach Zustimmung durch die Schulleitung festgesetzt.

  5. Die festgelegten Unterrichtsstunden sind regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Unterrichtsstunden, welche von den Schüler/innen nicht besucht werden, werden grundsätzlich nicht nachgegeben.

  6. Ist aus triftigen, in der Person des Schülers /der Schülerin oder dessen / deren Erziehungsberechtigten gelegenen Gründen eine längere Unterbrechung des Unterrichts erforderlich, so ist vom Schüler / von der Schülerin bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigten rechtzeitig schriftlich um Beurlaubung anzusuchen. Die Entscheidung über das Ansuchen obliegt der Schulleitung.

  7. Der/die Schüler/in hat durch sein/ihr Verhalten und seine/ihre Mitarbeit im Unterricht sowie in den Veranstaltungen der Schule die Unterrichtsarbeit zu fördern und sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, ver- ständnisvoll und höflich zu verhalten.

  8. Ungebührliches Benehmen, insbesondere das Herumlaufen auf Stiegen und Gängen, Lärmen im Schulgebäude und dessen unmittelbarer Umgebung, sowie Rauchen und der Genuss alkoholischer Getränke sind verboten.

  9. Jede Beschädigung von Schuleinrichtungen oder von aus der Schule entliehenen Instrumenten und Archivalien geht zu Lasten des betreffenden Schülers / der betreffenden Schülerin bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigte/n.

  10. Ergänzend zu dieser Schulordnung kann vom Schulleiter / der Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schulerhalter eines schulautonome Hausordnung erlassen werden.

Anhang:

 a.) Die Höhe der Schulkostenbeiträge wird - unter Berücksichtigung der Empfehlung des steirischen Städte- und Gemeindebundes - vom Schulerhalter festgelegt. Das Schulgeld ist ein Jahresbeitrag, der von der Wohnsitzgemeinde vorgeschrieben wird. Mit der Zahlung dieses Beitrages sind alle Unterrichtsleistungen (Kursfach bzw. Hauptfach und Ergänzungsfächer) abgedeckt. Zusätzlich zum Jahresbeitrag wird eine Einschreibgebühr von € 4,- eingehoben.

b.) Bei Erkrankung einer Lehrkraft und dem damit verbundenen Ausfall des Unterrichtes von durchgehend 3 Wochen und mehr kann um Rückerstattung des aliquoten Schulkostenbeitrages angesucht werden. Das Ansuchen muss schriftlich erfolgen. Die Entscheidung darüber obliegt der Schulleitung.

c.) Die Aufsichtspflicht der Lehrkraft betrifft die Dauer der Unterrichtszeit bzw. bei Mitwirkung bei Musikschulveranstaltungen nur die unmittelbare Auftrittszeit des Schülers/der Schülerin.

d.) Über die Unterrichtsform (Einzelunterricht, Unterricht zu zweit, zu dritt, Kurs zu viert oder zu fünft bzw. Kurs ab  6 Schüler/innen) entscheidet die Schulleitung gemeinsam mit der Hauptfachlehrkraft. Schüler/innen, welche Einzelunterricht oder Unterricht zu zweit erhalten, können bei mangelnder Leistung oder aus organisatorischen Gründen auch während des Schuljahres in eine andere Unterrichtsform eingestuft werden.

e.) Der Besuch aller in der jeweiligen Unterrichtsstufe vorgesehenen Fächer sowie die Ablegung von Prüfungen sind laut „Organisationsstatut für Musikschulen in der Steiermark 2014“ vorzunehmen.

f.) Über jede öffentliche musikalische Betätigung außerhalb der Musikschule ist die Hauptfachlehrkraft frühzeitig zu informieren.

g.) Die Schule ist vornehmlich jungen Menschen allgemein zugänglich, steht aber bei Maßgabe vorhandener Plätze auch Erwachsenen zur Fortbildung zur Verfügung. Beschränkungen der Aufnahme dürfen nur auf einen Mangel an Ausbildungsplätzen an der Schule oder Nichterfüllung der Aufnahmebedingungen gegründet sein.

h.) Schüler/innen können ausgeschlossen werden:                                                                                          

  1. aus disziplinären Gründen, z. B. bei Nichtbeachtung der Schulordnung oder Anweisungen der Schulleitung und der Lehrkräfte; 
      
  2. bei schwerwiegendem Fehlverhalten in charakterlicher oder sittlicher Hinsicht;

  3. bei permanent mangelhafter Leistung und Mitarbeit im Unterricht, wodurch das Lernziel nicht erreicht werden kann, wobei Teilleistungsschwächen bzw. Behinderungen zu berücksichtigen sind;

  4. Bei absehbarer Nichterfüllung der Vorgaben laut Organisationsstatut (z.B. Weigerung der Absolvierung von Ergänzungsfächern).

  5. Bei Nichtbezahlung des Schulbeitrages.

Stand: 10.11.2020

MS Steiermark
Stadtgemeinde Murau